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ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Das Staatstheater nimmt das Recht auf gleichberechtigte kulturelle Teilhabe ernst und befördert aktiv den Prozess hin zu einem inklusiven Programm einschließlich aller digitalen Angebote.

Prüfung

Das BADISCHE STAATSTHEATER KARLSRUHE ist bemüht, die Website https://www.staatstheater.karlsruhe.de/ im Einklang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzt (BGG) sowie den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß  § 3 Absätze 1 bis 4 und § 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, barrierefrei zugänglich zu machen.

Zugänglichkeit

Die Website befindet sich im Aufbau und wird im laufenden Prozess weiterentwickelt, geprüft und auf dieser Grundlage laufend angepasst. Tests jüngerer Features stehen noch aus. Ältere angebotene PDFs im Downloadbereich sind nicht barrierefrei.

Feedback und Kontakt

Sind Ihnen Mängel bezüglich des barrierefreien Zugangs der Inhalte dieser Website aufgefallen? Haben Sie weitere Fragen oder Anregungen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden:

Badisches Staatstheater Karlsruhe
Geschäftsführende Direktion
Hermann-Levi-Platz 1
76137 Karlsruhe
T 0721 3557 219
E-MAIL anregungen@staatstheater.karlsruhe.de 

Wir bemühen uns Ihre Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel maximal 6 Wochen) zu beantworten.

Schlichtung

Wenn Sie keine Antwort erhalten oder mit der Antwort ganz oder teilweise unzufrieden sind, können Sie sich an die Schlichtungsstelle zum Bundesgleichstellungsgesetz wenden. Die Schlichtungsstelle wird Ihren Fall prüfen und versuchen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens eine Lösung herbeizuführen.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
T 0711 279 3360
E-MAIL Poststelle@bfbmb.bwl.de 

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

Diese Erklärung wurde erstellt am: 26.07.2021
Die Erklärung wurde zuletzt überprüft am: 24.07.2023
Letzte Aktualisierung am: 24.07.2023